Stiftung INTEG Bad Driburg

Präambel

Unser Ziel ist, Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind, zu fördern und in die Gesellschaft weitestgehend zu integrieren. Die Eingliederung und Wiedereingliederung der behinderten Menschen in Arbeit und Beruf und darüber hinaus in die Gesellschaft durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen sowie Dienste der Behindertenhilfe sind von großer gesellschaftlicher Bedeutung.

Die Gesellschafter der INTEG GmbH haben die „Stiftung INTEG Bad Driburg“ als Ausdruck ihrer Verantwortung und in der Überzeugung errichtet, dass die geistig, körperlich oder auch seelisch behinderten Menschen am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilhaben müssen. Hierbei legen die Gesellschafter ein Menschenbild zugrunde, in dessen Zentrum der Behinderte mit seinen Stärken und Schwächen zu eigenverantwortlichem und selbständigen Handeln für sein Leben in einer integrierten Gesellschaft soweit wie eben möglich befähigt werden muss.

Die Gesellschafter wollen aktiv dazu beitragen, behinderten Menschen ein würdevolles und möglichst selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen.

Die Stiftung soll diese Hilfe zur Erlangung von möglichst dauerhafter Erwerbstätigkeit und Teilhabe am Arbeitsleben und Eingliederung in die Gesellschaft fördern.

Zur effektiven Umsetzung des Stifterwillens ist eine weitere Satzungsänderung notwendig. Sie wird nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Im Folgenden wird auf eine geschlechtsneutrale Ausdrucksform  zur  besseren Lesbarkeit  verzichtet.  Insoweit  sind im Folgenden grundsätzlich beide Geschlechter einbezogen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung INTEG Bad Driburg“.
  1. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW).
  1. Sitz der Stiftung ist Bad Driburg.
  1. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Hilfestellung, Förderung und Integration von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (auch Mehrfachbehinderung) im Bereich Arbeit und Beruf, im Bereich der sozialen und medizinischen Rehabilitation und der Integration in die Gesellschaft. Zweck der Stiftung ist auch die Schaffung und Verwaltung von behindertengerechten Wohnmöglichkeiten und Wohnheimplätzen in erster Linie für die in der INTEG GmbH beschäftigten behinderten Menschen.
  1. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Förderung und Unterstützung der INTEG GmbH und der von dieser betriebenen, als Zweckbetrieb im Sinne des § 68 AO anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen sowie durch die Förderung und Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, die auf dem Gebiet der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation tätig sind;
    1. die individuelle Förderung und Unterstützung der in der INTEG GmbH tätigen behinderten Menschen zur Erlangung, Verbesserung und/oder Erhaltung ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten oder beschäftigt zu sein;
    1. Hilfen zur Verbesserung des individuellen Umfeldes in der von der INTEG GmbH betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen einschließlich der Gemeinschaftseinrichtungen und deren Nutzung.
    1. Unterstützung und Hilfen für die Gestaltung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von behinderten Menschen, insbesondere derer, die in der INTEG GmbH tätig sind oder waren;
    1. die finanzielle Unterstützung und Förderung von Forschungsprojekten zur Weiterentwicklung der Erkenntnisse auf dem Gebiet „Gehirn, Geist und körperliche Aktivität“, die geeignet sind, die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen praxisorientiert weiter zu entwickeln und zu verbessern. Hierzu gehören die Unterstützung und Förderung vor allem von Forschungsprojekten zur Entwicklung koordinativer alters- und leistungsabhängiger Methoden und Inhalte zur Bewältigung des persönlichen und beruflichen Lebens und zur inhaltlichen Entwicklung des Trainings für Menschen mit seelischer, geistiger oder körperlicher sowie mehrfacher Behinderung. Hierzu gehören weiterhin die Unterstützung und Förderung der Aufarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in zielorientierte und individuelle Empfehlungen oder Handlungsanweisungen, die Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit auf den vorstehend genannten Forschungsgebieten sowie die Durchführung und/oder Unterstützung und Förderung der Aufarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Aus-,  Fort- und Weiterbildung von behinderten Menschen.

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke auch dadurch, dass sie Mittel für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke nach Absatz 1 durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft und/oder für eine sonstige steuerbegünstigte Körperschaft verwendet.

Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung in entsprechender Abstimmung mit der von der INTEG GmbH betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen als einer maßgeblichen Institution der begünstigten Zielgruppen Zweckbetriebe im Aufgabenfeld der beruflichen und sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen unterhalten und gründen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des

§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind zur Werterhaltung, d.h. zur Stärkung seiner Ertragskraft, Vermögensumschichtungen zulässig.
  1. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen Dritter zu, die zu seiner Vermehrung bestimmt sind (Zustiftungen).
  1. Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks

erforderlich werden sollte und seine Auffüllung in den folgenden Jahren sichergestellt werden kann.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  1. Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
  1. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  1. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  1. Stifter oder Zustifter, die mit einem Betrag von mindestens 50.000,00zur Kapitalerhöhung der Stiftung beitragen, können 25 % des jährlichen Ertrages aus diesem Kapital erstattet bekommen, soweit Stifter oder Zustifter sozialbedürftig sind.
  1. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung jederzeit widerruflicher Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

    1. das Kuratorium,
    2. der Vorstand,
    3. der Beirat (fakultativ).

Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.

(2)

Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.  Sie haben Anspruch auf  angemessenen Ersatz ihrer Auslagen. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.

(3)

Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht mindestens aus 5, höchstens aus 9 Mitgliedern.

Die vier Gesellschafter der INTEG GmbH (im Weiteren „Stifter“ genannt) und ggfl. deren Rechtsnachfolger benennen jeweils ein Mitglied.

Zum Kuratorium sollen weiterhin Personen gehören, die durch ihre  Berufs-  bzw. Lebenserfahrung Gewähr dafür bieten, den Stiftungszweck zu fördern. Diese Personen werden von den in das Kuratorium entsandten Vertretern der ehemaligen Gesellschafter der INTEG (Stifter) gewählt, vorzugsweise bei der konstituierenden Kuratoriumssitzung. Die Mitglieder müssen Gewähr dafür bieten, den Stiftungszweck zu fördern. Daher soll es sich um Vertreter aus dem Bereich der medizinischen oder sozialen Rehabilitation (Behindertenhilfe/Inklusionsarbeit), dem  kirchlichen Bereich (kath. Kirche Bad Driburg) sowie um Mitglieder handeln, die mit den Aufgabenanforderungen, insbesondere der Werkstatt für behinderte Menschen vertraut sind oder aus ihrer früheren Tätigkeit in diesem Bereich vertraut waren.

Zur Wahl der zusätzlichen Mitglieder ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder erforderlich.

  1. Das Kuratorium wählt die bzw. den Vorsitzenden und den bzw. die stellvertretende Vorsitzende aus seiner Mitte.
  1. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  1. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit, mit Ausscheiden aus dem Entsendungsgremium im Todesfall, durch Amtsniederlegung oder durch Abberufung. Im Falle des Ablaufs der Amtszeit eines nach Abs. 1 Satz 2 benannten Kuratoriumsmitgliedes übt dieses das Amt jedoch solange aus, bis ein neues Kuratoriumsmitglied benannt worden ist.
  1. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt das Kuratorium einen Nachfolger. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus dem Kreis der ehemaligen

Gesellschafter der INTEG GmbH (Stifter) aus, kann der ehemalige Gesellschafter (Stifter) einen Nachfolger für den Sitz im Kuratorium benennen. Dessen Amtszeit endet, wenn die Amtszeit des ausgeschiedenen Kuratoriumsmitgliedes geendet hätte.

Zum Ende der Amtszeit bestimmen die Gesellschafter der INTEG GmbH (die Stifter) die von ihnen jeweils zu benennenden Kuratoriumsmitglieder für die nächste Amtszeit. Die Benennung hat spätestens zur letzten Sitzung des Kuratoriums zu erfolgen. In dieser werden seitens des Kuratoriums auch die für die nächste Amtszeit zu wählenden erweiterten Kuratoriumsmitglieder unter Beachtung des Abs. 1 gewählt.

Findet die Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen.

  1. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet immer im Todesfall oder durch Amtsniederlegung, die jederzeit zulässig ist.
  1. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf der Mehrheit von 2/3 des Kuratoriums. Wegen der Nachbesetzung gilt Abs. 5 entsprechend.
  1. Die Kuratoriumsmitglieder sind verpflichtet, an den Kuratoriumssitzungen entweder selber teilzunehmen oder sich durch Hinterlegung einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten zu lassen, denn die Förderung des Stifterwillens ist primäre Aufgabe der Kuratoriumsmitglieder. Wiederholtes Fernbleiben ohne Hinterlassung einer Vertretungsvollmacht stellt einen wichtigen Grund dar, das Kuratoriumsmitglied aus dem Kuratorium abzuberufen. Die Abberufung hat kurzfristig zu erfolgen.

§ 8 Rechte und Pflichten und Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
  1. Dem Kuratorium obliegt insbesondere
    1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    1. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    1. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
    1. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 14 und 15,
    1. die Abgabe von Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwendung der Stiftungsmittel,
    2. die dem Kuratorium aufgrund der Satzung übertragenen Aufgaben,
    1. die vorherige Zustimmung zum Abstimmungsverhalten der Vorstands- mitglieder in der Gesellschafterversammlung der INTEG GmbH (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4).
  1. Das Kuratorium soll mindestens 2 mal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Kuratoriumsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. Der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter beruft unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen Sitzungen ein. Die Einladung erfolgt in Textform.
  1. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden regelmäßig in den Sitzungen gefasst.

Das Kuratorium ist

beschlussfähig,

wenn

mindestens die

Hälfte aller

Kuratoriumsmitglieder

anwesend

oder

vertreten ist.

Abwesende

Kuratoriumsmitglieder können sich mit einer für die jeweilige Kuratoriumssitzung geltenden schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen. Ist das Kuratorium nicht beschlussfähig, ist eine neue Kuratoriumssitzung innerhalb der nächsten 2 Wochen einzuberufen, die unbeschadet der Zahl der anwesenden Kuratoriumsmitglieder in jedem Fall beschussfähig ist.

  1. Umlaufbeschlüsse sind nur in  Abstimmung  mit dem Kuratoriumsvorsitzenden zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder diesem Verfahren nicht widersprechen. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Dies gilt jedoch nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für die Beschlüsse nach den §§ 14 und 15 dieser Satzung sowie für die ordentlichen Kuratoriumssitzungen.
  1. Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes und des Kuratoriums ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
  1. Das Kuratorium kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus 3 Mitgliedern.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium gewählt und abberufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, soweit nicht bei der Bestellung einzelner Mitglieder anderes bestimmt wird. Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich.
  1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit, im Todesfall, durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung. Im Falle des Ablaufs der Amtszeit

des Vorstandsmitgliedes übt dieser das Amt jedoch solange aus, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.

Die Niederlegung des Amtes als Vorstandsmitglied ist jederzeit zulässig.

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Im Falle des Ablaufs der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes übt dieser das Amt jedoch solange aus, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist. Vor dem Ende der Amtszeit hat das Kuratorium rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstandes zu wählen.

  1. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  1. Aus wichtigem Grund können Vorstandsmitglieder jederzeit vom Kuratorium abberufen werden. Dem Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln dessen Vertreter gemeinsam.

Der Vorstand vertritt die Stiftung insbesondere in der Gesellschafterversammlung der INTEG GmbH.

Die Vorstandsmitglieder können durch das Kuratorium von den Beschränkungen des

§ 181 BGB befreit werden, soweit sie gleichzeitig als Organ der INTEG GmbH diese vertreten.

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden im Innenverhältnis durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird. Auf Verlangen des Kuratoriums ist der Vorstand verpflichtet an der Sitzung teilzunehmen.
  1. Der Vorstand hat im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern, die Aufstellung des Jahresabschlusses und eines jährlichen Rechenschaftsberichtes (soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist),
    1. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
    1. die Vorlage des Jahresabschlusses und des jährlichen Rechenschaftsberichtes an das Kuratorium zur Verabschiedung,
    1. die Ausübung der der Stiftung als Gesellschafterin der INTEG GmbH zustehenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der INTEG GmbH nach Zustimmung durch das Kuratorium (§ 8 Abs. 2 Ziff. g). Diese Aufgabe kann nicht auf Geschäftsführer delegiert werden.
  1. (Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er setzt deren Vergütung fest und überwacht deren Geschäftsführung. Er erarbeitet eine Geschäftsordnung, aus der sich insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführern sowie zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern und den einzelnen Geschäftsführern ergibt.)

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit  entscheidet  die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  1. Der Vorstand kann auch auf dem Wege der schriftlichen, telegraphischen (Fax, e-mail) oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn nicht zwei der Mitglieder diesem Verfahren widersprechen. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen.
  1. Beschlüsse über die Geschäftsordnung erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
  1. Beschlüsse des Vorstandes sind im Wortlaut mit einer Kurzbegründung aufzuzeichnen. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Rechte und Pflichten der Geschäftsführer

Wird vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt, so führt dieser die laufenden Geschäfte nach den in einer Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 13 Beiräte

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit bei Bedarf einen oder mehrere Beiräte bestellen. Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Wiederbestellung, auch mehrfach, ist zulässig.
  1. Einzelne Beiräte können vom Vorstand jederzeit abberufen werden.
  1. Die Beiräte beraten Vorstand und Kuratorium.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam Änderungen der Satzung beschließen, wenn diese den Satzungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern oder zweckmäßiger machen.
  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium gefasst werden, bei der mindestens die Hälfte des Vorstandes und 2/3 der Kuratoriumsmitglieder anwesend oder durch ein anderes Kuratoriums- oder Vorstandsmitglied vertreten sind, wobei die Vollmacht schriftlich zu erteilen ist und nur für die betreffende Sitzung gilt. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von jeweils 2/3 des Vorstandes und des Kuratoriums.

§ 15 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Vorstand und Kuratorium  können gemeinsam  der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist, wenn dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint und wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
  1. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck ganz oder teilweise unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Bei Änderung des Stiftungszwecks oder einer Zusammenlegung muss die Gemeinnützigkeit gewährleistet sein und bleiben. Soll eine Zweckänderung oder eine Zusammenlegung erfolgen, müssen diese auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung, der Rehabilitation und gesellschaftlichen Teilhabe liegen.
  1. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und Kuratoriums gefasst werden, bei der mindestens die Hälfte des Vorstandes und drei Viertel der Kuratoriumsmitglieder anwesend oder durch ein anderes Kuratoriums- oder Vorstandsmitglied vertreten sind, wobei die Vollmacht schriftlich zu erteilen ist und nur für die betreffende Sitzung gilt. Die Auflösung der Stiftung setzt voraus, dass es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln des Vorstandes und des Kuratoriums.
  1. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine vorherige Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. Beschlüsse über die Auflösung sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
  1. Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde zeitnah, spätestens innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 16 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Stiftung fallen ihre Geschäftsanteile der INTEG GmbH an die Stadt Bad Driburg, die die Anteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung

zu verwenden hat; die Stadt Bad Driburg wird damit alleinige Gesellschafterin der INTEG GmbH. Das übrige Vermögen der Stiftung fällt an die INTEG GmbH oder, falls diese nicht mehr besteht, an die Stadt Bad Driburg, jeweils mit der Auflage, das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist hierzu vorab einzuholen. Dies alles nur unter dem Vorbehalt eines positiven Ratsbeschlusses der Stadt Bad Driburg und der beanstandungsfreien Durchführung des Anzeigeverfahrens. Sollte der Rat der Stadt Bad Driburg oder die zuständige Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Übernahme des Vermögens nicht erteilen, so fällt das Vermögen nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der INTEG GmbH an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.

§ 17 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.
  1. Die Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Detmold, oberste Stiftungsbehörde das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
  1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde  in  Kraft. Diese Satzungsänderung wird dann Satzung der Stiftung INTEG und löst die bisherige Stiftung nebst Änderungen ab.

Bad Driburg, den 1. Juni 2017